Allgemeine Lieferbedingungen
für die Teilnahme an der Energiegemeinschaft Energiegemeinschaft Eben (nachfolgend als „EG“ bezeichnet).Gültig ab: 1.10.2026
Präambel
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen (ALB) regeln die Rechte und Pflichten zwischen der EG und ihren Mitgliedern im Zusammenhang mit dem Bezug von elektrischer Energie (Strombezug) aus der EG und der Bereitstellung von elektrischer Energie (Stromeinspeisung) durch Mitglieder in die EG. Sie sind integraler Bestandteil des Vertragsverhältnisses, das durch die Mitgliedschaft und die Anmeldung eines Zählpunkts zur Teilnahme an der EG begründet wird.
Geltungsbereich und Vertragsabschluss
Diese ALB gelten für alle Mitglieder der EG, die mit mindestens einer Verbrauchsanlage (Strombezug) oder einer Erzeugungsanlage (Stromeinspeisung) an der EG teilnehmen. Das Vertragsverhältnis über Strombezug und/oder Stromeinspeisung auf Basis dieser ALB kommt mit der Annahme des Mitgliedschaftsantrags durch den Vorstand der EG gemäß den gültigen Statuten der EG („Statuten“) zustande.
Diese ALB sind untrennbarer Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses zwischen der EG und ihren Mitgliedern.
Das Vertragsverhältnis zwischen dem Mitglied und der EG unterliegt ausschließlich den gegenständlichen ALB. Von diesen ALB abweichende oder diese ergänzende Geschäftsbedingungen des Mitglieds werden, selbst bei Kenntnis dieser durch die EG, nicht Vertragsbestandteil. Jegliche Änderungen, Ergänzungen oder abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die EG.
Zu erbringende Leistungen, angebotene Qualität und voraussichtlicher Beginn der Belieferung (§ 69 Abs 2 Z 2 ElWG)
Die EG erbringt dem Mitglied folgende Leistungen:
- Bereitstellung des institutionellen Rahmens (Schaffung des Rechtsträgers, Übernahme der Abwicklung, Mitgliederverwaltung, etc.) für die Abwicklung einer gemeinsamen Energienutzung im Sinne des § 68 ElWG innerhalb der EG.
- Strombezug: Die EG stellt ihren Mitgliedern die von ihr selbst oder anderen Mitgliedern der EG erzeugte, elektrische Energie nach Maßgabe des jeweils dynamischen Aufteilungsschlüssels zur Verfügung. Die EG leistet keine Gewähr für eine bestimmte verfügbare Strommenge oder eine ununterbrochene Verfügbarkeit von Gemeinschaftsstrom.
- Stromeinspeisung: Mitglieder mit eigenen Erzeugungsanlagen (z.B. Photovoltaikanlagen) stellen ihren vor Ort nicht selbst verbrauchten und in das öffentliche Netz eingespeisten Überschussstrom vorrangig der EG zur Verfügung. Dieser Strom wird den verbrauchenden Mitgliedern der EG nach Maßgabe des jeweils vereinbarten Aufteilungsschlüssels (statisch oder dynamisch) zugewiesen.
- etwaige Energie- oder Aggregierungsdienstleistungen der EG werden dem Mitglied nur nach Maßgabe einer individuell zu treffenden Vereinbarung zusätzlich erbracht.
Die Qualität der angebotenen Leistungen und der Bereitstellung des institutionellen Rahmens für die Abwicklung einer gemeinsamen Energienutzung richtet sich nach den Vorgaben des ElWG und den marktüblichen Standards für Energiegemeinschaften.
Die Qualität der angebotenen Leistung Strombezug, d.h. die durch das Mitglied aus dem Netz entnommene elektrische Energie, richtet sich ausschließlich nach der vom für die Verbrauchsanlage verantwortlichen Verteilernetzbetreiber zur Verfügung gestellten Qualität.
Die Qualität der Stromeinspeisung durch das Mitglied richtet sich ausschließlich nach der vom für die einspeisende Erzeugungsanlage verantwortlichen Verteilernetzbetreiber zur Verfügung gestellten Qualität. Festgehalten wird, dass lediglich die Einspeisung von Energie aus erneuerbaren Quellen in die EG zugelassen wird.
Die EG meldet die Bezugs- und Einspeisezählpunkte des Mitglieds beim örtlich zuständigen Verteilernetzbetreiber zur Teilnahme an der EG an. Die EG bemüht sich, diesen Prozess möglichst binnen 8 Wochen nach Erhalt des Mitgliedsantrages abgeschlossen zu haben. Der voraussichtliche Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung bzw. der Einspeisung ist daher jener Tag, der 8 Wochen nach Erhalt des vollständigen Mitgliedsantrages des Mitglieds bei der EG liegt. Wird für die EG absehbar, dass dieser Zeitpunkt binnen einer kürzeren oder längeren Frist eintreten wird, kann die EG das Mitglied hierüber nach eigenem Ermessen gesondert informieren. Klarstellend wird festgehalten, dass die für den Stromaustausch im Rahmen der Energiegemeinschaft erforderlichen organisatorischen Schritte (insbesondere Anmeldung der Zählpunkte, Freigabeerklärung gegenüber dem Netzbetreiber bzw. den zuständigen Netzbetreibern) die Mitwirkung des Mitglieds, insbesondere die Datenfreigabe gegenüber dem Netzbetreiber bzw. den Netzbetreibern, voraussetzen. Die Parteien informieren sich über etwaige Verzögerungen.
Voraussetzungen für die Teilnahme
Das Mitglied ist dafür verantwortlich, dass alle technischen und rechtlichen Voraussetzungen als teilnehmender Netzbenutzer einschließlich jener rechtlichen Voraussetzungen, die für die Teilnahme an der Energiegemeinschaft (z.B. nach §§ 66 ElWG iVm §§ 79 f EAG, § 67 ElWG) erforderlich sind, aufrecht sind und fortlaufend erfüllt werden. Handelt es sich bei der EG um eine Bürgerenergiegemeinschaft, ist die Ausübung von Kontrolle im Sinne des § 6 Abs 1 Z 81 ElWG über die EG nur durch natürliche Personen, Gebietskörperschaften oder kleine Unternehmen, sofern diese nicht die Funktion eines Elektrizitätsunternehmens wahrnehmen, zulässig. Handelt es sich bei der EG um eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft, wird das Mitglied zu jeder Zeit den Anforderungen des § 79 Abs 2 EAG entsprechen.
Alle Änderungen der Voraussetzungen sind der EG durch das Mitglied unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
Vertragsdauer, Bedingungen für Verlängerung und Beendigung der Leistungen einschließlich gebündelter Produkte; Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung des Vertragsverhältnisses (§ 69 Abs 2 Z 3 ElWG)
Die EG bietet dem Mitglied keine gebündelten Produkte an.
Das Rechtsverhältnis zwischen der EG und dem Mitglied ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es endet – sofern kein Fall der Rechtsnachfolge vorliegt – durch den Tod des Mitglieds, falls das Mitglied eine natürliche Person ist, oder durch seine gesellschaftsrechtliche Vollbeendigung, falls das Mitglied eine juristische Person ist.
Das Mitglied ist weiters berechtigt, den Austritt unter Einhaltung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist zum Monatsende zu erklären. Ist das Mitglied Haushaltskunde im Sinne des § 6 Abs 1 Z 63 ElWG oder Kleinunternehmer im Sinne des § 6 Abs 1 Z 80 ElWG, beträgt die Frist zur Erklärung des Austritts vierzehn Tage.
Der Vorstand der EG kann ein Mitglied außerdem aus wichtigem Grund ausschließen (z.B. Zahlungsverzug mit Mitgliedsbeiträgen oder Energierechnungen). Gegen einen solchen Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die interne Schlichtungseinrichtung binnen vier Wochen zu.
Mit Wirksamwerden des Austritts oder Ausschluss des Mitglieds endet auch gleichzeitig die Berechtigung zum Bezug von Strom aus und zur Einspeisung von Strom in die EG.
Art der angebotenen Wartungsdienste (§ 69 Abs 2 Z 4 ElWG)
Die EG bietet dem Mitglied keine Wartungsdienste an. Das Mitglied ist für die Wartung, Instandhaltung und den sicheren Betrieb seiner eigenen Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen selbst verantwortlich.
Die EG ist für die Wartung und Instandhaltung der Erzeugungsanlagen, die in ihrem Eigentum oder ihrer direkten Verfügungsgewalt stehen, verantwortlich.
Zugang zu aktuellen Informationen über Entgelte, Preise und Anpassungen (§ 69 Abs 2 Z 5 ElWG)
Sämtliche vom Mitglied zu zahlenden Entgelte für die Mitgliedschaft in der EG, den Bezug von Strom aus der EG sowie die von der EG an das Mitglied zu bezahlenden Vergütung für die Stromeinspeisung (Bereitstellungsentgelt) sind im jeweils gültigen Preisblatt der EG geregelt. Das Preisblatt ist nicht Bestandteil dieser ALB, wird jedoch unter app.autonoma.energy/p/eben von der EG veröffentlicht und dem Mitglied zur Verfügung gestellt.
Die EG ist berechtigt, die im Preisblatt festgelegten Entgelte nach Maßgabe des § 21 ElWG anzupassen. Änderungen werden den Mitgliedern nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben mitgeteilt.
Haftung und Entschädigung (§ 69 Abs 2 Z 6 ElWG)
Die EG haftet nicht für Störungen oder Schäden, die durch den jeweils zuständigen Netzbetreiber (z.B. Fehler bei Messung oder Datenübermittlung) oder durch höhere Gewalt verursacht werden.
Bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität durch Verschulden der EG, einschließlich fehlerhafter oder verspäteter Abrechnung, hat das Mitglied Anspruch auf Entschädigung und/oder Erstattung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die zuvor genannten Haftungsbeschränkungen bleiben hiervon, soweit gesetzlich zulässig, unberührt.
Informationen, Beschwerden und Schlichtung (§ 69 Abs 2 Z 7 ElWG)
Aktuelle Informationen zu geltenden Tarifen, Entgelten sowie diese ALB sind jederzeit unter app.autonoma.energy/p/eben einsehbar.
Beschwerden können schriftlich an die einleitend genannte Anschrift der EG gerichtet werden. Die EG wird sich um eine rasche und zufriedenstellende Lösung bemühen.
Unbeschadet der Anrufung der ordentlichen Gerichte können Mitglieder bei Streit- oder Beschwerdefällen die Schlichtungsstelle der Energie-Control Austria gemäß § 26 E-ControlG anrufen. Nähere Informationen hierzu finden sich unter e-control.at.
Abrechnung und Zahlungsbedingungen, verschiedene Zahlungsmöglichkeiten (§ 69 Abs 2 Z 8 ElWG)
Die Abrechnung erfolgt wahlweise monatlich, quartalsweise oder jährlich im Nachhinein auf Basis der vom Netzbetreiber bzw. von den Netzbetreibern übermittelten Messdaten.
Für den Strombezug stellt die EG bzw. ein allenfalls von ihr beauftragter Abrechnungsdienstleister dem Mitglied eine Rechnung aus.
Für die Stromeinspeisung erstellt die EG bzw. ihr Abrechnungsdienstleister eine Gutschrift.
Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Bezahlung erfolgt standardmäßig durch Banküberweisung der offenen Rechnungsbeträge durch das Mitglied an die EG. Andere Zahlungsarten, z.B. SEPA-Lastschriftmandat, können vereinbart werden; etwaige Differenzierungen bei den Kosten müssen sachlich gerechtfertigt, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein und die Anforderungen des § 56 ZaDiG 2018 erfüllen.
Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieser ALB erfolgen nach Maßgabe des § 21 ElWG. Abweichend davon kann jederzeit zwischen der EG und dem Mitglied eine einvernehmliche Anpassung dieser ALB oder der Entgelte vereinbart werden. Für diesen Fall vereinbaren die Parteien ein einfaches Schriftformerfordernis. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden zwischen der EG und dem Mitglied bestehen nicht.
Sollte eine Bestimmung dieser ALB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
Auf dieses Vertragsverhältnis ist österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts anwendbar.
Für Rechtsstreitigkeiten wird, soweit gesetzlich zulässig, die Zuständigkeit des für den Sitz der EG sachlich zuständigen Gerichts vereinbart. Für Verbraucher im Sinne des KSchG gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.